Bei der nachgelagerten Besteuerung bleiben Beiträge im Zeitpunkt der Zahlung steuerfrei und werden erst bei späteren Auszahlungen besteuert. So werden die Rentenzahlungen aus Altersvorsorgeverträgen in voller Höhe der Einkommensteuer unterworfen, wenn die zuvor in private oder betriebliche Altersvorsorgeverträge eingezahlten Beiträge von der Einkommensteuer freigestellt wurden. Z.B. im Rahmen des Sonderausgabenabzuges. Sonderausgaben stellen Ausgaben dar, die nicht im Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften stehen, aber vom Gesetzgeber aus besonderen Gründen zum Abzug bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage zur Einkommensteuer zugelassen werden. Begünstigt sind insbesondere so genannte Vorsorgeaufwendungen z. B. Beiträge zu Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen, zur Sozialversicherung und zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall, sowie Altersvorsorgebeiträge zum Aufbau einer betrieblichen oder privaten Altersvorsorge. |
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Auch bei der nachgelagerten Besteuerung wird ein schrittweiser Übergang zu einer vollständigen Anrechnung erfolgen, Altfälle und rentennahe Jahrgänge werden berücksichtigt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Besteuerungsanteil bei Leibrenten beträgt ab Januar 2005 (für neue Renten als auch für Bestandsrenten) einheitlich 50 %. Er wird ab Januar 2006 für jeden hinzukommenden Rentenjahrgang zunächst um 2 % und ab Januar 2021 um 1 % erhöht. |
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Die volle Besteuerung wird im Jahr 2040 erreicht, wie aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlich: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Der für jeden Rentenjahrgang verbleibende steuerfreie Teil der Jahresbruttorente wird auf Dauer festgeschrieben. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Beispiel: Rentenbezieher ab 2008 haben einen Besteuerungsanteil von 56 % . Rentenbezieher ab 2022 haben einen Besteuerungsanteil von 82 %. |
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Maßgebend für die Höhe der Steuer ist der individuelle Steuersatz. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Wichtig: Das Steuerprivileg für Kapitallebensversicherungen (Sonderausgabenabzug, Steuerfreiheit der Erträge bei längerer Laufzeit) entfällt ab 2005. |